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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

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§ 1 Geltungsbereich

  1. Die nachstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Kunden sind nur dann verbindlich, wenn wir diese schriftlich anerkennen. Unsere Bedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung ausführen.
  2. Ergänzungen oder Änderungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für eine Aufhebung dieser Vereinbarung. Gleiches gilt für etwaige Zusagen, Beratungen und Erklärungen unseres Personals.
  3. Unsere Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinn von § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechtes oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
  4. Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Kunden.
     

§ 2 Vertragsschluss

  1. Soweit nichts anderes vereinbart, sind unsere Angebote freibleibend. Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Eigenschaftswerten, Farbe und / oder Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.
  2. Die in Druckschriften, Prospekten, Katalogen, Rundschreiben, Preislisten oder in den zum Angebot gehörenden Unterlagen enthaltenen Angaben, Zeichnungen, Abbildungen, technische Daten, Maß- und Leistungsbeschreibungen sind unverbindlich, soweit sie nicht in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.
  3. Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von uns zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit unserem Zulieferer. Der Kunde wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert. Die Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet.
     

§ 3 Lieferung – Lieferzeit

  1. Umfang und Inhalt der geschuldeten Lieferung ergeben sich aus unserer Auftragsbestätigung oder - sollte keine Auftragsbestätigung versandt worden sein -, aus unserem schriftlichen Angebot. Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, erfolgen unsere Lieferungen ab Werk oder Lager. Bei einem Verkauf auf Abruf sind die jeweils zu liefernden Mengen für jeden Abruf gesondert zu vereinbaren.
  2. Eine Lieferfrist beginnt mit dem Datum des Vertragsschlusses, jedoch nicht vor Eingang einer etwa vereinbarten Anzahlung sowie vor der Beibringung der vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen, wie zum Beispiel Zeichnungen. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt zudem die Abklärung aller technischen Fragen voraus. Für die Einhaltung der Lieferfrist genügt die rechtzeitige Absendung aus dem Werk oder Lager. Bei einem Verkauf auf Abruf sind die Liefertermine für jeden Abruf gesondert zu vereinbaren.
  3. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, sofern dies dem Kunden unter Berücksichtigung seiner Interessen zumutbar ist.
  4. Alle Ereignisse Höherer Gewalt, die wir nicht gemäß § 276 BGB zu vertreten haben, entbinden uns von der Erfüllung der übernommenen vertraglichen Verpflichtungen, solange diese Ereignisse andauern. Wir sind verpflichtet, den Kunden unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen, wenn ein solches Ereignis eintritt. Gleichzeitig sind wir gehalten, dem Kunden Mitteilung darüber zu machen, wie lange ein solches Ereignis voraussichtlich dauert. Falls ein solches Ereignis länger als drei Monate andauert, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Die Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet.
  5. Die vorstehend aufgeführten Ereignisse gelten auch als Leistungsbefreiungstatbestände für den Kunden, soweit sie bei diesem oder innerhalb seines Herrschafts- und Organisationsbereiches eintreten.
  6. Die Gefahr eines zufälligen Unterganges oder einer zufälligen Verschlechterung der Lieferung geht ab Werk oder Lager auf den Kunden über. Dies gilt auch dann, wenn wir auf Wunsch des Kunden die Lieferung an seinen Geschäftssitz ausführen oder ausführen lassen. Soweit der Kunde eine Transportversicherung eindeckt, ist er verpflichtet, uns schon jetzt alle Entschädigungsansprüche abzutreten, soweit sich diese auf die vom Kunden übernommene Sach- und Preisgefahr beziehen. Wir nehmen hiermit die Abtretung an.
  7. Geraten wir in Verzug und weist der Auftraggeber uns nach, dass ihm aus diesem Grund ein Schaden entstanden ist, so ist er berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu verlangen. Diese beträgt für jede vollendete Woche des Verzugs 0,5 %, nicht jedoch mehr als maximal 5 % des Auftragswertes. Diese Beschränkung gilt nicht, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.
  8. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrundeliegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft im Sinn von § 286 Absatz 2 Nummer 4 BGB oder von § 376 HGB ist. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge eines von uns zu vertretenden Lieferverzuges der Besteller berechtigt ist geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist. In beiden Fällen ist der Umfang unserer Haftung jedoch auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt.
  9. Rücknahmekosten für aktuelles Lieferprogramm, Ausnahme Sonderanfertigungen. Für Rücklieferungen aus Falschbestellungen oder Stornos berechnen wir eine Bearbeitungs- und Lagergebühr, gemäß jeweils aktueller Kostenübersicht.
  10. Weitere gesetzliche Rechte und Ansprüche des Kunden bleiben vorbehalten.
     

§ 4 Annahmeverzug

  1. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, insbesondere die Kosten der weiteren Lagerung, ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
  2. Sobald der Kunde in Annahmeverzug gerät, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Lieferung auf den Kunden über. Wir sind jedoch verpflichtet, die Lieferung ordnungsgemäß auf Kosten des Kunden zu verwahren.
     

§ 5 Preise – Zahlungsbedingungen

  1. Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die jeweiligen Preise ab Werk oder Lager exklusive Fracht, Verpackung und Versicherung.
  2. Spartherm behält sich das Recht vor, Bestellungen mit Lieferdatum über acht Wochen nach Vertragsschluss preislich zu korrigieren, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen und Materialpreissteigerungen.
  3. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist in unseren Preisen nicht mit eingeschlossen. Sie wird am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
  4. Der Kunde ist verpflichtet, die jeweiligen Zahlungen entsprechend den Vorgaben der Auftragsbestätigung zu leisten. Sofern nichts anderes vereinbart, sind unsere Rechnungen sofort nach Rechnungserhalt - netto Kasse - fällig. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer Vereinbarung.
  5. Wechsel nehmen wir nur entgegen, wenn dies schriftlich vereinbart ist. In diesem Fall trägt der Kunde die Diskontspesen. Die Zahlung gilt erst dann als geleistet, wenn der geschuldete Betrag uns unwiderruflich gutgeschrieben ist.
  6. Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, sofern die Gegenforderung rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt ist. Der Kunde kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
  7. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem jeweils in § 247 BGB festgesetzten Basiszinssatz pro Jahr als Verzugsschaden geltend zu machen. Der Schaden ist höher anzusetzen, sofern wir einen höheren Verzugsschaden nachweisen.
     

§ 6 Verpackung Transport

- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsordnung werden nicht zurückgenommen; ausgenommen sind Paletten. Der Besteller ist verpflichtet, für eine Entsorgung der Verpackungen auf eigene Kosten zu sorgen.
 

§ 7 Sachmängelhaftung

  1. Der Kunde ist verpflichtet, die Lieferungen unverzüglich gemäß § 377 HGB zu untersuchen und etwaige Mängelrügen schriftlich geltend zu machen. Für Untersuchungen der Merkmale des Liefergegenstandes gelten die einschlägigen DIN-Bestimmungen, sofern nichts anderes vereinbart ist. Falls DIN-Vorschriften nicht vorhanden sein sollten, gelten die vereinbarten Prüfmethoden oder, wenn solche nicht vereinbart sind, diejenigen, welche wir üblicherweise anwenden.
  2. Absatz 1 gilt auch für Zuviel- und Zuwenig-Lieferungen sowie für etwaige Falschlieferungen.
  3. Sofern ein Mangel vorliegt und rechtzeitig gerügt worden ist, sind wir berechtigt, nach unserer Wahl innerhalb angemessener Frist die Nacherfüllung in Form der Mangelbeseitigung oder der Lieferung einer mangelfreien Sache vorzunehmen. Die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen werden von uns getragen. Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist sie dem Kunden unzumutbar oder wird sie von uns verweigert, dann ist der Kunde berechtigt, nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) zu verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu. Daneben kann der Kunde im Rahmen der Haftungsbegrenzung des § 7 Absätze 5 bis 9 auch Schadensersatz statt der Erfüllung verlangen.
  4. Die Mängelansprüche des Kunden verjähren in einem Jahr ab Ablieferung der Ware. Soweit die Voraussetzungen des Lieferregresses gemäß § 478 BGB gegeben sind, gilt jedoch die gesetzliche Verjährungsfrist des § 479 BGB. Für die kurze Verjährungsfrist gelten die Regelungen des § 7 Absätze 6 bis 8 entsprechend.
  5. Unbeschadet der nachfolgenden Bestimmungen in § 7 Absätze 6 bis 9 ist unsere Haftung auf Schadensersatz ausgeschlossen.
  6. Soweit wir für die Beschaffenheit einer Sache eine Garantie gegeben haben, vorsätzlich handeln oder einen Mangel arglistig verschweigen, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen.
  7. Im Fall einer grob fahrlässigen Schädigung haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen. Dies gilt auch bei einer einfach fahrlässigen Schädigung, sofern wir eine wesentliche Vertragspflicht verletzen. Die Haftung ist in den vorgenannten Fällen jedoch beschränkt auf den Umfang des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens.
  8. Die gesetzliche Haftung wegen eines Schadens aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt. Unberührt bleiben auch die Ansprüche des Kunden aus der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
  9. Soweit die Haftung nach den vorstehenden Bestimmungen begrenzt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Mitarbeiter, Angestellten, Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Subunternehmer.
     

§ 8 Haftung

  1. Die Haftungsbeschränkungen des § 7 Absätze 5 bis 9 gelten auch für alle sonstigen Ansprüche - gleich, aus welchem Rechtsgrund diese uns gegenüber geltend gemacht werden. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.
  2. Soweit deliktische Ansprüche uns gegenüber geltend gemacht werden, bleibt die gesetzliche Verjährungsfrist unberührt. Der Kunde ist jedoch verpflichtet, etwaige deliktische Schadensersatzansprüche uns gegenüber innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr gerichtlich geltend zu machen, nachdem er Kenntnis von allen anspruchsbegründenden Voraussetzungen erlangt hat.
     

§ 9 Eigentumsvorbehalt

  1. Wir behalten uns das Eigentum an allen Lieferungen bis zum Eingang der Zahlungen vor, die zwischen dem Kunden und uns aufgrund der zwischen uns bestehenden Geschäftsverbindung bis zum Zeitpunkt des jeweiligen Vertragsabschlusses bereits entstanden waren. Sofern zwischen dem Kunden und uns ein Kontokorrentverhältnis vereinbart ist, bezieht sich der Eigentumsvorbehalt auch auf den jeweils anerkannten Saldo. Gleiches gilt, soweit ein Saldo nicht anerkannt wird, sondern ein "kausaler" Saldo gezogen wird, etwa deswegen, weil der Kunde in Insolvenz oder in Liquidation gerät.
  2. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind dem Kunden nicht gestattet.
  3. Der Kunde ist berechtigt, die unter Vorbehalt gelieferten Waren innerhalb seines ordnungsgemäßen Geschäftsgangs an Dritte weiter zu veräußern. Soweit dies geschieht, ist der Kunde jedoch verpflichtet, uns schon jetzt alle Ansprüche abzutreten, die ihm aus dem Weiterverkauf gegenüber seinen Abnehmern erwachsen. Die Abtretung ist auf die Höhe der Forderung beschränkt, welche als Faktura-Endbetrag zwischen dem Kunden und uns vereinbart worden ist. Wir nehmen die Abtretung an. Der Kunde ist berechtigt, diese Forderung einzuziehen, solange er nicht in Zahlungsverzug geraten ist. Soweit dies geschieht, sind wir berechtigt, die Einzugsermächtigung zu widerrufen; in diesem Fall ist der Kunde verpflichtet, uns alle erforderlichen Angaben zu machen, damit wir in der Lage sind, die Forderung gegenüber den Abnehmern selbst einzuziehen. Wir sind berechtigt, die Weiterveräußerungs- und Einziehungsermächtigung zu widerrufen, sofern der Kunde in erhebliche Zahlungsschwierigkeiten geraten ist oder Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist.
  4. Soweit der Kunde die von uns gelieferte Vorbehaltsware weiterverarbeitet, geschieht dies stets für uns. Sofern der Kunde auch die Vorbehaltsware anderer Lieferanten weiterverarbeitet, erstreckt sich das uns zustehende Vorbehaltseigentum an der weiterverarbeiteten Ware anteilig auf die Höhe der jeweils offenen, nicht beglichenen Forderungen (Faktura-Endbetrag plus Mehrwertsteuer), wie er zwischen dem Kunden und uns vereinbart worden ist.
  5. Soweit die von uns gelieferte Vorbehaltsware mit anderen Sachen / Gegenständen unterschiedslos vermischt wird, steht uns in Höhe der jeweils offenen Forderung (Faktura-Endbetrag plus Mehrwertsteuer), wie sie zwischen dem Kunden und uns vereinbart worden ist, Miteigentum zu. In dieser Höhe räumt uns der Kunde Miteigentum ein. Er verwahrt dieses Miteigentum für uns.
  6. Die Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware gegen Diebstahl, Bruch, Feuer und sonstige Schäden zu versichern. Die Versicherungspolicen und Prämienquittungen sind uns auf Verlangen vorzuzeigen. Für den Fall der Beschädigung, des Verlustes oder des Untergangs unserer Vorbehaltsware tritt der Kunde seine etwaigen Erstattungsansprüche gegen Dritte hiermit bereits jetzt an uns ab.
  7. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Eingriffen der von uns unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware durch Dritte hat der Käufer uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit die Drittwiderspruchsklage nach § 771 ZPO erfolgreich war und wir insoweit erfolglos versucht haben, beim Drittwiderspruchsbeklagten als Kostenschuldner die Kosten des Rechtsstreites im Wege der Zwangsvollstreckung beizutreiben, haftet der Käufer für den entstandenen Ausfall.
  8. Soweit der realisierbare Wert der uns zustehenden Sicherheiten den Nominalwert unserer Forderungen um mehr als 10 % übersteigt, sind wir verpflichtet, auf Verlangen des Kunden die entsprechenden Sicherheiten freizugeben; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
     

§ 10 Bonität des Kunden

  1. Falls der Kunde mit seinen fälligen Zahlungsverpflichtungen - auch aus früheren Verträgen - in Verzug gerät, und deswegen eine wesentliche Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse zu befürchten ist, die unseren Anspruch auf Zahlung gefährdet, sind wir berechtigt, die noch nicht gelieferte Ware zurückzuhalten, bis der Kunde die fälligen Forderungen bar bezahlt oder ausreichende Sicherheiten geleistet hat. Falls der Kunde dem nicht nachkommt, sind wir berechtigt, von den Verträgen, soweit diese noch nicht erfüllt sind, ganz oder teilweise zurückzutreten.
  2. Auch wenn der Kunde mit fälligen Zahlungen nicht in Verzug gerät, gilt § 10 Absatz 1, wenn uns nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, die eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden befürchten lassen, welche die Erfüllung des Vertrages seitens des Kunden gefährdet.
     

§ 11 Abtretungsverbot

Der Kunde ist nicht berechtigt, Forderungen gegen uns - gleich welcher Art - an Dritte abzutreten oder Dritte zur Geltendmachung solcher Forderungen im eigenen Namen zu ermächtigen
 

§ 12 Nutzungs- und Urheber-/Schutzrechte

  1. An Zeichnungen, Abbildungen, Kalkulationen und anderen Unterlagen behalten wir uns unsere eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Die Unterlagen dürfen nur mit unserer Zustimmung Dritten zugänglich gemacht werden und sind uns, wenn uns ein Auftrag nicht erteilt werden sollte, unverzüglich herauszugeben.
  2. Sofern der Kunde Konstruktionszeichnungen und/oder sonstige Unterlagen liefert und durch deren Benutzung Rechte Dritter verletzt werden, ist unsere Haftung ausgeschlossen.
     

§ 13 Gerichtsstand – Sonstiges

  1. Ausschließlicher örtlicher Gerichtsstand für alle sich aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ergebenden Streitigkeiten einschließlich etwaiger deliktischer Ansprüche ist der Sitz unserer gewerblichen Niederlassung. Wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Geschäftssitz zu verklagen. Satz 1 gilt nur gegenüber Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sonderverbindungen.
  2. Für alle Verträge gilt deutsches Recht als vereinbart; die Bestimmungen des UN-Kaufrechts sind ausgeschlossen.
  3. Erfüllungsort für die sich aus dem Vertrag ergebenden Verbindlichkeiten mit Ausnahme der Zahlungsverpflichtung ist das nach § 3 Absatz 1 zuständige Werk oder Lager, Erfüllungsort für die Zahlung ist unser Geschäftssitz. Satz 1 gilt nur gegenüber Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechtes oder öffentlich-rechtlichen Sonderverbindungen.
     

Stand 1. Juni 2021 

§ 1 Geltung der Bedingungen

  1. Es gelten ausschließlich unsere Einkaufsbedingungen. Entgegenstehende oder von unseren Bedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten werden nicht anerkannt. Ein Schweigen durch uns auf mitgeteilte anders lautende Bedingungen des Lieferanten bedeutet keine Anerkennung dieser Bedingungen. Auch ist unser Schweigen auf entgegenstehende Auftragsbestätigungen nicht als Einverständnis anzusehen. Diese Bedingungen gelten für Lieferungen und Leistungen aller Art. Ihre entgegenstehenden Bedingungen gelten auch dann nicht, wenn wir Ihnen nicht ausdrücklich widersprechen oder bestellte Waren vorbehaltlos annehmen. Unsere Einkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Kaufleuten im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.
  2. Jede Abweichung einer Auftragsbestätigung von unseren Bestellungen gilt als Ablehnung unseres Auftrages. Erfolgt die Lieferung dennoch, so ist dies unwiderleglich als Einverständnis mit unseren Einkaufsbedingungen anzusehen. Unsere Bestellungen sowie Änderungen oder Ergänzungen zu den Bestellungen bedürfen der Schriftform. Wir sind berechtigt, unsere Bestellung kostenfrei zu widerrufen, wenn Sie uns diese nicht innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt unverändert schriftlich bestätigen.
  3. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Lieferanten. 
     

§ 2 Vertragsabschluss, Vertragsunterlagen

  1. Unsere Bestellungen sowie Änderungen oder Ergänzungen zu den Bestellungen bedürfen der Schriftform. Wir sind berechtigt, unsere Bestellung kostenfrei zu widerrufen, wenn Sie uns diese nicht innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt unverändert schriftlich bestätigen. Bestätigte Termine sind Fixtermine. Mündlich oder fernmündlich erteilte Aufträge werden erst durch unsere Bestätigung, schriftlich, per Telefax oder E-Mail, wirksam.
  2. Angebote des Lieferanten und dessen in diesem Zusammenhang gefertigten Ausarbeitungen sind für uns kostenfrei.
  3. Alle Werkzeuge, Modelle, Muster, Zeichnungen oder sonstige Unterlagen, welche wir dem Lieferanten überlassen, bleiben unser Eigentum und dürfen ohne Einwilligung Dritten nicht zur Kenntnis gebracht werden.
  4. Der Lieferant verpflichtet sich, alle nicht offenkundigen kaufmännischen oder sonstigen Informationen, die ihm durch die Geschäftsbeziehung mit uns bekannt werden, vertraulich zu behandeln. Er hat seine Vorlieferanten / Subunternehmer entsprechend zu verpflichten. Diese Verpflichtung besteht auch nach dem Ende der Geschäftsbeziehung fort.
  5. Wir können Änderungen des Liefergegenstandes bzw. des Leistungsgegenstandes auch nach Vertragsabschluss verlangen, soweit dies dem Lieferanten zumutbar ist. Dabei sind die Auswirkungen auf beide Vertragsschließenden, insbesondere hinsichtlich der Mehr- oder Minderkosten sowie der Liefer- und Leistungstermine angemessen zu berücksichtigen.
     

§ 3 Preise, Zahlungen

  1. Preise sind Festpreise einschließlich Verpackung bis zur vereinbarten Empfangsstelle. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist im Preis nicht enthalten. Mit dem Preis sind alle Leistungen und Nebenleistungen abgegolten, die nach den Angebotsunterlagen und Zeichnungen oder Kataloge des Lieferanten zur abnahmefähigen Herstellung der im Vertrag genannten Gesamtleistung gehören. Ebenfalls abgegolten sind sämtliche etwaigen Zuschläge, Steuern und Abgaben, mit Ausnahme der Umsatzsteuer und der Zollkosten. Bei Lieferung / Leistungen, die aus einem der EU angehörenden Land außerhalb Deutschlands erfolgen, ist Ihre EU-Umsatzsteuer-Identifikationsnummer anzugeben. Sie verpflichten sich überdies, im Rahmen der jeweils aktuellen Verordnungen geforderte Erklärungen und Auskünfte zu erteilen, Überprüfungen durch die Zollbehörde zuzulassen und erforderliche amtliche Bestätigungen beizubringen. Sie werden in Ihrer Auftragsbestätigung oder Rechnung ausfuhrgenehmigungspflichtige Positionen kennzeichnen. Importierte Waren sind verzollt zu liefern. Die diesbezüglich erforderlichen Formalitäten sind durch den Lieferanten entsprechend zu veranlassen und abzuwickeln. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass es dem Lieferanten ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht gestattet ist, uns als Anmelder bei der Zollmeldung zu benennen. Gibt der Lieferant uns ohne Vollmacht als Anmelder bei den Zollbehörden an und werden wir deshalb von den Zollbehörden in Anspruch genommen, haben wir gegenüber dem Lieferanten Anspruch auf Ersatz des eingetretenen Schadens, insbesondere auf Erstattung der von uns zu leistenden Zahlungen an die Zollbehörden. Sollte bei Lieferung aus dem Zollausland unsere Mitwirkung an der Zollein- und Ausfuhrabwicklung erforderlich sein, hat der Lieferant dies so rechtzeitig wie möglich mit uns abzusprechen und mit uns schriftlich zu vereinbaren. Die Kosten der Verzollung tragen wir. Der Lieferant verpflichtet sich, uns gleichzeitig mit der Bestätigung der Bestellung über das Entstehen der mit der Verzollung verbundenen Kosten und deren voraussichtliche Höhe, als auch unsere notwendige Mitwirkung schriftlich zu informieren. Wir sind zum Rücktritt des Vertrages berechtigt, soweit die Kosten der Verzollung einen bestimmten Rahmen sprengen. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht stehen uns im gesetzlichen Umfang zu.
  2. Fällige Rechnungen sind in Euro auszustellen. Alle Rechnungen müssen uns in einfacher Ausfertigung mit sämtlichen zugehörigen Unterlagen und Daten nach Lieferung übermittelt werden.
  3. Wir zahlen grundsätzlich alle vorliegenden und fälligen Rechnungen unter Abzug von 3 % Skonto, je nach Rechnungseingang, zum 15. oder Ultimo des Monats. Rechnungen ohne Skontoabzug werden zum 15. oder Ultimo des übernächsten Monats bezahlt.
  4. Wir sind berechtigt, mit Forderungen unserer Tochter- bzw. Schwestergesellschaften gegen den Lieferanten aufzurechnen
     

§ 4 Versand, Verpackung, Liefertermine, Gefahrübergang

  1. Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend. Teillieferungen bedürfen unserer Zustimmung. Sind Verzögerungen für die Lieferung oder Leistung zu erwarten oder eingetreten, so sind wir unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.
  2. Lieferungen sind uns durch eine Versandanzeige anzukündigen, in welcher Art, Menge und Gewicht der Ware anzugeben sind. Versandanzeigen, Frachtbriefe, Rechnungen und sämtliche Korrespondenz haben unsere Bestellnummer zu tragen.
  3. Verpackungsmaterialien sind nur in dem erforderlichen Umfang zu verwenden und vom Lieferanten entsprechend der Verpackungsverordnung kostenlos zurückzunehmen. Leistungsort für die Rücknahmepflicht ist der Ort der Übergabe der Ware.
  4. Werden uns ausnahmsweise Verpackungen gesondert berechnet, so können wir diese gegen eine Vergütung von 2/3 des sich aus der Rechnung ergebenden Werts frachtfrei an den Lieferanten zurückgeben.
  5. Der Lieferant hat vereinbarte Lieferfristen und Termine unbedingt einzuhalten. Nach erfolglosem Ablauf einer Nachfrist sind wir berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu fordern. Zum Rücktritt sind wir auch dann berechtigt, wenn Sie die Verzögerung nicht verschuldet haben.
  6. Im Falle des Verzuges haftet der Lieferant nach den gesetzlichen Vorschriften. Eine etwa vereinbarte Vertragsstrafe für den Fall verspäteter Lieferung oder Leistung bleibt unberührt.
  7. Im Falle des Lieferverzuges sind wir berechtigt, einen pauschalierten Verzugsschaden in Höhe von 0,5 % des Lieferwertes pro angefangene Kalenderwoche zu verlangen, jedoch nicht mehr als maximal 5 % des Warenwertes.
  8. Bei vorfristiger Anlieferung sind wir berechtigt, die Ware an den Lieferanten zurückzuschicken. Sehen wir davon ab, so lagert die Ware bis zum Liefertermin bei uns auf Kosten und Gefahr des Lieferanten.
  9. Höhere Gewalt sowie Arbeitskämpfe befreien den Lieferanten und auch uns von den dadurch betroffenen Leistungspflichten. Wir werden im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen geben und unsere Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen anpassen. Dieselbe Verpflichtung obliegt dem Lieferanten.
     

§ 5 Eigentumsverhältnisse, Forderungsabtretung

  1. Ein Eigentumsvorbehalt zugunsten des Lieferanten sowie Dritter ist ausgeschlossen. Der Lieferant kann seine Forderungen gegen uns nur mit unserer Einwilligung abtreten.
  2. Das von uns im Rahmen eines Vertrages dem Lieferanten zur Verarbeitung ggf. übergebene Material bleibt unser Eigentum. Eine Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung mit anderen Stoffen erfolgt ausschließlich in unserem Auftrag, so dass wir anteilig Miteigentümer an der neuen Sache werden. Eine Verbindung mit anderen beweglichen Sachen, die als Hauptsachen anzusehen sind, darf nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung erfolgen. Der Lieferant haftet uns für Verlust oder Beschädigung unseres Eigentums.
  3. Der Lieferant kann gegenüber unseren Ansprüchen nur mit unstrittigen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen oder Zurückbehaltungsrechte geltend machen.
  4. Der Lieferant darf gegen uns bestehende Forderungen weder abtreten noch verpfänden. Jeder verlängerte oder erweiterte Eigentumsvorbehalt ist ausgeschlossen.
     

§ 6 Mängelrüge und Gewährleistung

Der Lieferant haftet für seine Leistungen uneingeschränkt nach Maßgabe des Gesetzes, im Übrigen nach Maßgabe folgender Regelungen:

  1. Bei fehlerhafter Lieferung sind wir zur Nachbesserung des Liefergegenstandes auf Kosten des Lieferanten berechtigt, wenn wir an der schnellen Benutzung des Liefergegenstandes aufgrund der Umstände des Falles ein besonderes Interesse haben und aus Zeitgründen eine Nachbesserung durch den Lieferanten nicht möglich ist. Vor Beginn der Nachbesserung werden wir den Lieferanten hiervon schriftlich (auch per Telefax oder E-Mail) unterrichten.
  2. Eine Wareneingangskontrolle findet durch uns nur im Hinblick auf äußerlich erkennbare Schäden und von außen erkennbaren Abweichungen in Identität und Menge statt. Mängelrügen hinsichtlich derartiger offenkundiger Mängel sind rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 10 Werktagen nach Ablieferung erhoben werden. Zahlungen bedeuten keinen Verzicht auf das Rügerecht. Beanstandete Ware nehmen wir nur für Rechnung und Gefahr des Verkäufers ab und lagern sie in seinem Namen ein.
    Wir behalten uns vor, eine weitergehende Wareneingangsprüfung durchzuführen. Im Weiteren rügen wir Mängel, sobald sie nach den Gegebenheiten des Ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werden. Insofern verzichten Sie auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge. Der Lieferant sichert zu, seine Lieferungen/Leistungen nach den vereinbarten Spezifikationen, dem neuesten Stand der Technik in handelsüblicher Art und Weise zu erbringen und vor Auslieferung eine eingehende Funktions- und Qualitätskontrolle durchzuführen. Bei mangelhafter Leistung haftet der Lieferant auch für Schäden, die uns im ordentlichen Geschäftsgang vor der Verarbeitung der Waren durch nicht erkannte Mängel der gelieferten Waren entstehen. Der Verkäufer stellt uns in diesem Falle von Schadensersatzansprüchen Dritter frei. Erbringen Sie im Wesentlichen gleiche oder gleichartige Lieferungen oder Leistungen nach schriftlicher Abmahnung erneut mangelhaft und verspätet, so sind wir zum sofortigen Rücktritt berechtigt. Unser Rücktrittsrecht umfasst in diesem Falle auch solche Lieferungen und Leistungen, die Sie aus diesem oder einem anderen Vertragsverhältnis zukünftig noch an uns zu erbringen verpflichtet sind. Sie stellen uns im Übrigen von sämtlichen Ansprüchen frei, die Dritte - gleich aus welchem Rechtsgrund - wegen eines Sach- oder Rechtsmangels oder eines sonstigen Fehlers eines von Ihnen gelieferten Produktes gegen uns erheben, uns erstatten uns die notwendigen Kosten unserer diesbezüglichen Rechtsverfolgung.
  3. Die Gewährleistung beträgt 36 Monate ab Gefahrübergang. Die Geltung längerer gesetzlicher Fristen bleibt unberührt.
  4. Der Lieferant stellt uns von Produkthaftungsansprüchen Dritter frei, soweit er für den die Haftung auslösenden Fehler einzustehen hat.
  5. Der Lieferant garantiert die Nachlieferung von Ersatzteilen bzw. Baugruppen 10 Jahre ab Lieferdatum.
     

§ 7 Urheberrecht

  1. Der Lieferant steht dafür ein, dass durch die Lieferung bzw. Leistung gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte Dritter nicht verletzt werden. Er hat uns die Nutzung der Lieferung einschließlich etwaiger Reparaturen, Änderungen oder Ergänzungen der gelieferten Gegenstände im In- und Ausland zu ermöglichen und uns diesbezüglich von allen Ansprüchen Dritter freizustellen.
  2. Wir sind berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Genehmigung zur Benutzung der betreffenden Liefergegenstände und Leistungen vom Berechtigten zu bewirken.
     

§ 8 Sonstiges

  1. Der Lieferant ist nicht berechtigt, ohne unsere schriftliche Einwilligung den Auftrag oder wesentliche Teile davon durch Dritte ausführen zu lassen.
  2. Wir weisen darauf hin, dass wir personenbezogene Daten speichern, die mit unserer Geschäftsbeziehung zu Ihnen zusammenhängen und diese Daten auch an mit uns verbundene Unternehmen übermitteln.
  3. Erfüllungsort ist die vereinbarte Empfangsstelle.
  4. Ausschließlicher Gerichtsstand ist der Hauptsitz des Auftraggebers.
  5. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes und der Verweisungsvorschriften des Deutschen Internationalen Privatrechtes.
  6. Sollte eine oder mehrere der aufgeführten Geschäftsbedingungen aufgrund gesetzlicher Bestimmungen unwirksam sein, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Beide Vertragspartner sind dazu verpflichtet, hierdurch entstehende Lücken durch eine Bestimmung auszufüllen, die dem wirtschaftlichen Zweck der weggefallenen Regelung entspricht. 

Stand 01. Juni 2021